Im letzten Amtsblatt wurde auf das grundsätzliche Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle hingewiesen. Aufgrund verschiedener Nachfragen zum Hexenfeuer soll daher Folgendes klargestellt werden:

Gegenüber dem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. Hexenfeuer) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung.

Allerdings stellt unter Aspekten der Ordnung und öffentlichen Sicherheit auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar. Insofern haben auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes unter anderem die Gemeinden als Ortspolizeibehörden die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Abbrennens offener Feuer in örtlichen Polizeiverordnungen mit einer Erlaubnispflicht zu regeln. Dies ist für unsere Kommune in § 8 der Polizeiverordnung der Stadt Wittichenau geregelt.