Hinweis zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Das Abfallamt des Landkreises weist darauf hin, dass die Verbrennung pflanzlicher Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahme besteht nur mit ausdrücklicher Zulassung durch die zuständige Abfallbehörde gemäß § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Pflanzliche Abfälle – wie etwa Garten- oder Grünschnitt – sind daher grundsätzlich - z.B. über die Biotonne - dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und dürfen nicht verbrannt werden. Annahmestelle für pflanzliche Abfälle [...]