Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen bislang die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22.03.2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes). Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten damit ab sofort und ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfalle

Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist künftig ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bliebt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten.

Markus Posch
Bürgermeister