Dienstleistungen:
- Eheschließung/ Verpartnerung
- Vaterschaftsanerkennungen
- Namenserteilungen/ -änderungen
- Ehefähigkeitszeugnisse
- Beurkundung allgemein
- Kirchenaustrittserklärung mit Bescheinigung
- Erteilung von Personenstandsurkunden bei Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen, die im Standesamt Wittichenau beurkundet wurden
- Auskünfte aus den Personenstandsbüchern
- Ausstellung von internationalen Personenstandsurkunden
Zahlungsmöglichkeiten
Bankverbindung
Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN:
DE09 8505 0300 3000 1331 18
BIC:
OSDDDE81
Verwendungszweck:
St.Amt, Rechn.Nr.
Gebühren können Sie bei uns bar
oder per EC-Karte bezahlen.
KONTAKT
Ticinplatz 2
02997 Wittichenau
Ihre Ansprechpartnerin
Irene Noack
Standesbeamtin
Telefon: 035725/ 928823
Ihre Ansprechpartnerin
Peggy Ebert-Zschorlich
stellvertretende Standesbeamtin
Telefon: 035725/ 928829
Öffnungszeiten
Montag | 08.00 – 12.00 Uhr |
Dienstag | geschlossen |
Mittwoch | 08.00 – 12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr |
Freitag | 08.00 – 11.30 Uhr |
Termine außerhalb der Sprechzeiten sind
nach vorheriger Absprache möglich.
Notwendige Unterlagen
Sind die Eltern ledig:
- Personalausweis
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Vaterschaftsanerkennung, falls vorhanden
- Sorgerechtserklärung vom Jugendamt
Sind die Eltern verheiratet:
- Personalausweis
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde der Eltern
Sollte die Ehe geschieden sein, bringen Sie zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil mit.
Gebühren
Geburtsurkunde | 15,00 € |
jede weitere im gleichen Arbeitsgang ausgestellte Urkunde |
7,00 € |
Zuständig dafür ist das Standesamt, in dessen Stadt mindestens einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Wenn Sie also in Wittichenau oder einem unserer Ortsteile wohnen, ist Ihre Eheschließung im Standesamt Wittichenau anzumelden.
Sollten Sie aber nicht in den genannten Orten gemeldet sein, so können Sie trotzdem gern bei uns heiraten – Sie teilen der für Ihren Wohnort zuständigen Standesbeamtin mit, dass Sie bei uns in Wittichenau schon einen Termin haben und es werden nach Prüfung Ihrer Ehevoraussetzungen alle Unterlagen automatisch an unser Standesamt geschickt. Die Anmeldung zur Eheschließung ist 6 Monate gültig. Beispiel: Sie wollen am 30. September die Ehe schließen, so können Sie sich frühestens am 30. März anmelden. Eine vorherige Anmeldung oder Reservierung eines Termins zur Eheschließung ist nicht möglich.
Terminabsprache
Termine zur Eheschließung können Sie persönlich oder auch telefonisch mit uns absprechen. Ihr Termin ist aber erst dann fest eingetragen, wenn Sie die Eheschließung schriftlich beim Standesamt Wittichenau angemeldet haben.
Der Ort Ihrer Eheschließung
Ihre Eheschließung ist an folgenden Orten möglich:
im Ratssaal der Stadt Wittichenau (Rathaus) |
in der ehemaligen „Getreidekammer“ im Landhotel „Kobermühle“ Wittichenau |
in der „Gräflichen Residenz“ in der Pension und Gaststätte „Zur Grafschaft“ in Wittichenau/ Neudorf-Klösterlich |
Möchten Sie in „Kobermühle“ oder „Grafschaft“ heiraten, sollten sie rechtzeitig vor der beabsichtigten Eheschließung mit den Inhabern der Räume eine verbindliche Terminreservierung für Ihren im Standesamt angemeldeten und bestätigten Trauungstermin vereinbaren. Ansprechpartner zu den Objekten finden Sie auf den oben angegebenen Webseiten.
Trauzeugen
Seit dem 1. Juli 1998 sind Trauzeugen nicht mehr erforderlich. Auf Ihren Wunsch hin können Sie aber ein bis zwei Trauzeugen an Ihrer Eheschließung mitwirken lassen. Die Trauzeugen müssen volljährig sein und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen können.
Namensführung in der Ehe
- Die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen wählen (Geburts-/ Familienname des Mannes oder Geburts-/ Familienname der Frau).
- Sollten die Ehegatten keine Bestimmung treffen, so behält erst einmal jeder seinen Namen.
- Ein Ehegatte kann auch einen Doppelnamen führen und zwar derjenige, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist.
Die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe werden aber ausführlich mit Ihnen gemeinsam besprochen.
Notwendige Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus den Geburtenbüchern (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
- Aufenthaltsbescheinigung vom für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt
(nur dann vorzulegen, wenn die zukünftigen Eheleute ihren Hauptwohnsitz nicht im Standesamtsbezirk Wittichenau haben oder in einem anderen Standesamt die Ehe schließen wollen)
Wenn zutreffend, sind außerdem folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
- die Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Vorehe
- Nachweis über die Auflösung der letzten Vorehe:
Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk - bei gemeinsamen Kindern:
- Geburts- oder Abstammungsurkunde
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgerechtsnachweis für minderjährige nicht gemeinsame Kinder, wenn eine Einbenennung vorgesehen ist
- aktuelle Meldebescheinigung für minderjährige nicht gemeinsame Kinder, wenn eine Einbenennung vorgesehen ist
- Nachweis über die Namensänderung
- Nachweis über die letzte eingetragene Lebenspartnerschaft und deren Auflösung
- schriftliche Bevollmächtigung eines Partners (wenn der/die andere zur Anmeldung der Eheschließung aus wichtigem Grund nicht erscheinen kann)
- Staatsangehörigkeitsnachweis (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung nach § 15 BVFG)
Gebühren
Anmeldung einer Eheschließung | 60,00 € |
wenn dabei ausländisches Recht zu berücksichtigen ist – bei einem Partner – bei beiden Partnern |
95,00 € 130,00 € |
Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen |
35,00 € |
Vornahme der Eheschließung | |
– im Amtssitz zu den allgemeinen Öffnungszeiten – im Amtssitz außerhalb der Öffnungszeiten – außerhalb des Amtssitzes zu den Öffnungszeiten – außerhalb des Amtssitzes außerhalb der Öffnungszeiten |
20,00 € 80,00 € 100,00 € 120,00 € |
Ausstellen einer Heiratsurkunde – jede weitere |
15,00 € 7,00 € |
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 65,00 € |
Die notwendigen Unterlagen und die Gebühren treffen auch für die Begründung einer Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zu. Die Gebühren sind nach Landesrecht festgeschrieben und am Tag der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.
Vaterschaftsanerkennungen sind vor der Geburt eines Kindes, aber auch jederzeit nach der Geburt des Kindes möglich. Diese kann beim Standesamt oder auch beim Jugendamt beurkundet werden. Wegen der individuellen Sachlage jedes Falles wenden Sie sich dazu bitte an unsere Standesbeamtinnen.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn dieses bereits geboren ist
- Geburtsurkunden bei ledigen Eltern
- Eheurkunde bei verheirateten Eltern
Sollte die Mutter verwitwet oder geschieden sein, dann ist zusätzlich die Sterbeurkunde des Mannes oder ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorzulegen.
Gebühren
Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft | 30,00 € |
Namenserklärungen können z. B. in folgenden Fällen abgegeben werden:
- Nach Auflösung der letzten Ehe besteht die Möglichkeit der Wiederannahme des Geburtsnamens bzw. des Namens, den man bis zur Bestimmung des letzten Ehenamens geführt hat.
- Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich der Name fortan nach dem deutschen Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt:
- aus dem Namen Vor- und Familienname bestimmen,
- bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Vatersnamen),
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen (z. B. Sohn von…)
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen
- Nach erneuter Eheschließung ist es möglich, dass Kinder dem neuen Ehenamen der Mutter/ des Vaters folgen (Einbenennung).
- Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens, sofern dieser bei der Eheschließung nicht bestimmt wurde.
- Nach deutschem Recht ist es möglich, einen nach ausländischem Recht gewählten Ehenamen zu ändern. Diese Erklärung kann nur von den Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Notwendige Unterlagen
Bitte fragen Sie unsere Standesbeamtinnen, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall Ihrer Namensänderung vorlegen müssen. In der Regel sind dies: Ihr Personalausweis und Ihre Geburtsurkunde, Eheurkunden und das Scheidungsurteil.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Gebühren
Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften | 35,00 € |
Erteilung der Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder einer Namensangleichung |
15,00 € |
Beurkundung einer Erklärung einer Vornamenssortierung | 30,00 € |
Sollten Sie einen lieben Menschen aus Ihrer Mitte verloren haben, dann wenden Sie sich bitte an ein Bestattungshaus.
Wichtig für die Beurkundung eines Sterbefalles sind:
- Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person
- bei ledigen Verstorbenen die aktuelle Geburtsurkunde
- bei Verheirateten die Eheurkunde und aktuelle Geburtsurkunde
- bei Geschiedenen zusätzlich das Scheidungsurteil
- bei Verwitweten zusätzlich die Sterbeurkunde
Gebühren
Sterbeurkunde | 15,00 € |
jede weitere im gleichen Arbeitsgang ausgestellte Urkunde | 7,00 € |
Abnahme einer Versicherung an Eides statt | 35,00 € |
Das Standesamt Wittichenau stellt Urkunden aus allen Geburten-, Ehe- und Sterbebüchern aus, wenn das Ereignis in unserem Gemeindegebiet stattgefunden hat.
Urkunden können Sie direkt vor Ort bei uns ausstellen lassen. Sie können diese aber auch schriftlich anfordern.
Auch mehrsprachige Urkunden, die Sie eventuell im Ausland vorlegen müssen, stellen wir für Sie aus (Internationale Urkunde).
Sollten Sie Ihre Urkunde nicht selbst abholen können, so bekommen Ihre Eltern diese ohne Weiteres ausgehändigt. Sollten Sie eine dritte Person beauftragen, so muss uns diese eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht sowie den Personalausweis vorlegen.
Das ist zu beachten, wenn Sie Personenstandsurkunden anfordern:
- Die anfordernde Person muss zum Erhalt berechtigt sein.
- Es ist der Zweck anzugeben, für den die Urkunde oder Auskunft angefordert wird.
- Je mehr Daten bekannt sind, umso schneller kann der entsprechende Eintrag gefunden werden.
- Bei persönlicher Anforderung oder Anforderung per Post, Fax oder E-Mail ist der Personalausweis oder der Reisepass bzw. eine Kopie dieser vorzulegen. Die Kopie muss lesbar sein.
Gebühren
Personenstandsurkunden, z. B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde – jede weitere |
15,00 € 7,00 € |
Auskünfte aus Personenstandsbüchern oder Einsicht in diese | 15,00 € |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn entweder das Datum, der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können | 30.00 € bis 225,00 € |
internationale Personenstandsurkunde | 15,00 € |
Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungszulagen oder Altershilfe für Landwirte.
Wer aus der Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, muss das mündlich oder schriftlich (notariell beglaubigt) vor dem Standesamt seines Wohnsitzes erklären.
Die mündliche Austrittserklärung können Sie in unserem Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis und Ihre Geburtsurkunde.
Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Hierfür müssen Sie den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen. Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.
Gebühren
Der Kirchenaustritt ist mit 25,00 € gebührenpflichtig. Eine Bescheinigung über den Austritt kann Ihnen für eine Gebühr von 10,00 € nach der Abgabe der Erklärung jederzeit ausgestellt werden.